Verkaufs- und Lieferungsbedingungen C.A. Service Holzbearbeitungsmaschinen Peter Ahrens

1. Vertragsabschluß

Wir verkaufen und liefern stets nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese gelten für alle unsere Angebote, Beratungen und sonstige vertraglichen Leistungen. Etwa entgegenstehende Einkaufsbedingungen können nur Bestandteil der Kaufverträge werden, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Erfolgt eine Bestellung aufgrund von Einkaufsbedingungen, bedeuten nachfolgende Lieferungen nicht Annahme der Einkaufsbedingungen. Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge kommen, auch soweit sie durch Vermittler oder Vertreter entgegengenommen werden erst aufgrund unserer schriftlichen Gegenbestätigung rechtswirksam zustande. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die Änderung schriftlich fixierter Vertragsbedingungen bedarf ihrerseits stets der Schriftform.

2. Preise

Unsere Angebotspreise verstehen sich netto in Euro und gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung. Es gilt der am Tage der Lieferung gültige Listenpreis zuzüglich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt evtl. erhobener Zuschläge, wenn die Lieferung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht wird oder erst vier Monate nach Vertragsabschluß nach dem Kontrakt erbracht werden soll oder aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, erbracht wurde.

3. Lieferung, Lieferfristen

a) Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages.

b) Sind wir durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder unvorhergesehene Ereignisse, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten - gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten - wie Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energie- oder Rohstoffmangel, nicht richtig und rechtzeitige Selbstbelieferung an der Erfüllung unserer Lieferpflichten gehindert, sind wir berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder im Rahmen des Möglichen, Teillieferungen zu erbringen. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

c) Bei Lieferverzug hat uns der Käufer in jedem Falle eine angemessene Nachfrist zu setzen.

d) Bei Lieferverzug oder durch uns verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit der Lieferung sind bei Geschäften mit Kaufleuten, die zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehören (Handelsgeschäften), Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorliegen. Wird bei Handelsgeschäften die Lieferung durch unser Verschulden verspätet ausgeführt und erleidet der Käufer hierdurch einen Verspätungsschaden, kann er eine Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens verlangen, maximal für jede volle Woche der Verspätung ½ %, jedoch höchstens 5 % des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Bei Geschäften, die keine Handelsgeschäfte sind, sind bei Lieferverzug oder durch uns verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit der Lieferung Schadensersatzansprüche beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung höchstens jedoch auf 10 % unseres Rechnungswertes desjenigen Teil der Lieferung oder Leistung mit der wir uns in Verzug befinden oder die uns unmöglich geworden ist, bei Schadensersatz wegen Verspätungsschaden maximal für jede volle Woche der Verspätung auf ½ %, höchstens jedoch 5 % des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Die Beschränkung bei Nicht-Handelsgeschäften gilt nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen. In allen Fällen, in denen auch bei Handelsgeschäften ein Haftungsausschluss bei Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung gem. Abs. 1 nicht möglich ist, gilt jedenfalls die Haftungsbeschränkung bei Schadenersatz wegen Nichterfüllung gem. Abs. 2.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen auf Anordnung und Kosten des Käufers.

5. Montage

Sofern wir aufgrund besonderer Vereinbarung die Montage und Inbetriebsetzung von uns gelieferter Maschinen, sonstiger Anlagen oder Bauzubehörartikel übernehmen, werden die Monteure von uns gestellt. Die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere für Reise-, Arbeits- und Wartezeit sowie die Auslösung gehen zu Lasten des Käufers. Die erforderlichen Rüst- und Hebezeuge soweit ausreichende Hilfskräfte sind unseren Monteuren unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, sowie Überstunden werden zu den üblich Aufschlägen berechnet.

6. Gewährleistung

Wir bemühen uns immer um ordnungsgemäße und kontraktgerechte Lieferung. Offensichtliche Mängel - bei Handelsgeschäften auch erkennbare Mängel - sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware mit Angabe der Nummer des Lieferscheins schriftlich zu beanstanden. Sonstige Mängel sind unverzüglich schriftlich, spätestens binnen einer Woche nach Entdeckung zu melden. Uns ist die Möglichkeit zur sofortigen Besichtigung einzuräumen. Sofern eine Mängelrüge begründet ist, werden wir die gelieferte Ware nach unserer Wahl entweder nachbessern oder gegen ein fehlerfreies Produkt umtauschen. Haben wir eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen oder sind Nachbesserung oder Nachlieferung endgültig fehlgeschlagen, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller geben wir in vollem Umfang weiter. Maßgebend sind insoweit, und zwar auch für die technische Beschreibung, die dafür bestehenden Bedingungen des Vorlieferanten (Herstellers). Wir treten unsere Ansprüche gegen den Vorlieferanten vollen Umfangs an den Käufer ab. Unsere Gewährleistungspflicht lebt erst wieder auf, wenn der Hersteller eine angemessene Nachfrist für die Garantieleistungen fruchtlos verstreichen lässt, Garantieleistungen verweigert, diese endgültig fehlgeschlagen oder unmöglich geworden sind. Es wird keine Gewähr geleistet für Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge nicht ordnungsgemäßer Lagerung oder Wartung, sonstiger fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder ohne unsere Zustimmung eingesetzter Dritter oder aus übermäßiger Beanspruchung entstehen. Es wird keine Gewähr übernommen für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Ware beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt oder die Eignung für einen bestimmen Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich von uns bejaht wurde.. Der Käufer ist in jedem Falle selbst verpflichtet, die Eignung unserer Ware für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab im einzelnen zu überprüfen. Abbildungen, Zeichnungen, Montageskizzen, Beschreibung, Angaben über Maße und Gewichte in Angeboten, Musterbüchern, Preislisten und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind bestmöglich erstellt bzw. ermittelt, jedoch nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Das gleiche gilt für Angaben der Lieferwerke. Von uns zur Verfügung gestellte Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum. Gebrauchte Maschinen werden verkauft wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrunde eintreten, haften wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nur, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorliegen. Bei Handelsgeschäften sind bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften Schadensersatzansprüche ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hätte, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.

7. Allgemeine Haftung

a) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen - insbesondere wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorliegen oder ein Haftungsausschluss aus sonstigen Gründen gesetzlich nicht zulässig ist.

b) In allen Fällen - auch in den Fällen der Ziff. 6 letzter Absatz - in denen in Handelsgeschäften bei grober Fahrlässigkeit oder bei diesen und Nicht-Handelsgeschäften auch ohne grobe Fahrlässigkeit die Haftung nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach beschränkt werden kann, ist die Haftung stets beschränkt auf den Betrag, bis zu dem wir das jeweilige Risiko versichert haben. Ergibt sich eine Deckung durch die Versicherung unter dem Verkaufspreis des Lieferumfangs, aus dem die Schadensersatzansprüche resultieren, wird maximal der an diesem Verkaufspreis fehlende Betrag ersetzt.

c) Die Regelung unter 3

d) bleibt hiervon unberührt. Sollte im Einzelfall der dortige Haftungsausschluss oder die dortige Haftungsbeschränkung nicht durchsetzbar sein, gilt jedenfalls die Beschränkung gemäß vorstehendem Absatz.

8. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen zahlbar ohne jeden Abzug. Bei Zahlungen innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Rechnungen über Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten sind sofort nach Erhalt netto zahlbar. Für Verzugszeiten werden Zinsen in der Höhe geltend gemacht, wie wir sie jeweils für ungedeckte Kontokorrent-Kredite bei unseren Hausbanken zahlen müssen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, werden alle offenen Rechnungen einschließlich derjenigen, für die Wechsel gegeben würden, sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, solange der Zahlungsverzug besteht. Eine Zahlung ist an dem Tage geleistet, an dem der Betrag in bar bei uns eingegangen oder auf unserem Konto gutgeschrieben wird. Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber an. Diskontspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zahlbar. Erhalten wir nach Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von Umständen, die die Besorgnis rechtfertigen, daß der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen kann, sind wir berechtigt, unter Fortfall des Zahlungszieles sofortige Zahlung der gesamten Kaufpreis- bzw. Restkaufpreisforderung zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten auszuführen. Der Nachweis solcher Umstände ist u. a. durch Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank erbracht, ohne daß die Vorlage der Auskunft vom Käufer gefordert werden kann. Die Aufrechnung ist uns gegenüber nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Besteht ein Zurückbehaltungsrecht, dürfen Zahlungen des Käufers jedoch nur in dem Umfange bis zur Erledigung der Gegenansprüche zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen steht.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollen Zahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung und bei Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung.

b) Die Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestande zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, daß er uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an der neuen Sache Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

c) Bis zur vollständigen Bezahlung aller offenstehenden Forderungen darf der Käufer ohne unsere Einwilligung über die unter Eigentumsvorbehalt oder in unserem Miteigentum stehenden Sache nicht verfügen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu bearbeiten und zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, und zwar gleich, ob die Veräußerung von oder nach Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung der Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erfolgt, tritt der Käufer schon jetzt bis zur Tilgung aller unseren Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes unsere Vorbehaltsware.

d) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir werden aber die Forderungen selbst nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und sie zur ausschließlichen Zahlung an uns anzuweisen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt die Abtretung an den Drittschuldner anzuzeigen.

e) Jede Einwirkung Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache oder in unserem Miteigentum stehende Ware oder die durch Veräußerung erzielte, abgetretene Forderung, insbesondere auch Pfändung, muß uns der Käufer unverzüglich anzeigen. Im Konkurs oder Vergleichsverfahren ist jede Verfügung über unseren Eigentumsvorbehalt oder in unserem Miteigentum stehende Ware oder unsere Zustimmung nicht zulässig.

f) Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, können wir sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware verlangen, ohne daß damit mangels gegenteiliger Erklärung von unserem Recht, vom Vertrage zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Falls wir Herausgabe verlangen, hat der Käufer unsere Vorbehaltsware getrennt von anderen Waren zu lagern, sie als unser Eigentum zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und uns ein Verzeichnis unseres Eigentums zu übergeben.

g) Der Käufer hat unseren Beauftragten, die die Gegenstände zu besichtigen wünschen, jederzeit Zutritt zu den Räumen zu gewähren, in denen sie sich befinden. Er wird ggf. gestatten, daß wir die Gegenstände selbst inventarisieren. Alle unter Eigentumsvorbehalt gelieferten oder in unserem Miteigentum stehenden Gegenstände sind vom Käufer gegen Feuer- u. Diebstahlgefahr zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Alle Ansprüche gegen den Versicherer werden bereits hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.

h) Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Sonstiges

a) Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Bei Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms 1953 in der jeweils neuesten Fassung. Die Bestimmungen der Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 1. Juli 1964, sowie der Deutschen Ausführungsgesetze hierzu, sind ausgeschlossen.

b) Ergänzend gelten im Maschinenhandel die Bedingungen für den Verkauf von Holzbearbeitungsmaschinen, herausgegeben vom Verband Deutscher Maschinenbauanstalten (VDMA) - Fachgemeinschaft Holzbearbeitungsmaschinen, soweit diese Bedingungen den vorstehenden Bedingungen nicht entgegenstehen.

c) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Verladeort. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unseres Unternehmens. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten - einschließlich Wechsel- und Scheckklagen - ist, sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Sitz unseres Unternehmens. Wir sind auch berechtigt, nach unserer Wahl am Sitz des Käufers zu klagen.

d) Soweit in den vorstehenden Bedingungen Handelsgeschäfte angesprochen sind, stehen diese Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichem Sondervermögen gleich.

e) Eine etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehend aufgeführten Bedingungen, berührt die Wirksamkeit der sonstigen Bedingungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer der Bestimmungen gilt ersatzweise das in solchen Fällen in unserer Branche übliche.